logoMIKI MALÖR – Performance. Radikales Theater.

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nationalHYMNEN

Eine musikalische Reise. Die ganze Welt von A–Z, durch ihre Hymnen betrachtet.
Zum besseren Verständnis der österreichischen Identität.
Ein patriotischer Beitrag zum Österreichjahr 2005.

Miki Malör; Foto: Helmut Schütz

Liebe Österreicherinnen und Österreicher!

Nationen und die auf ihnen errichteten Nationalstaaten sind eine historische Erfindung.
Eine Erfindung der bürgerlichen Klasse.
Eine Erfindung zur Durchsetzung ihrer politischen und ökonomischen Interessen.
Und das sind auch Sie, liebe Österreicher und Österreicherinnen:
Erfindungen zur Durchsetzung politischer und ökonomischer Interessen.
Lassen Sie dieses Gefühl zu.
Singen sie mit!

Ein Stück für eine Performerin, einen Chor, einen Wiener Elektronik-DJ und einen Poptheoretiker.

Präsentiert von Miki Malör in Zusammenarbeit mit der Theorieneigungsgruppe monochrom und dem Chor der Gegenstimmen. Regie Miguel Ángel Gaspar, musikalische Leitung Erke Duit.

Performance Miki Malör
Theorieneigungsgruppe monochrom

Johannes Grenzfurthner, Harald Homolka-List (Präsenz, Wording)
Frank Apunkt Schneider (Text)
Eva Hausberger (Visuals)
Franky Ablinger, Evelyn Fürlinger (Daten und Koordination)

Chor Gegenstimmen

Viktoria Anreiter, Manfred Benesch, Angelika Beranek, Andrea Birbaumer, Christian Cech, Irmi Egger, Tim Fischer-Antze, Hans Hornbostel, Martina Hübl, Martina Knopp, Eva Koch, Chris­ti­an Kornherr, Elisabeth Köstler, Nikolaus Kurz, Elisabeth Löffler, Doris Lutz, Claudia Mitscha-Eibl, Guido Moczarski, Gerald Muther, Sylvia Öhlinger, Josefa Pichler, Wolfgang Radeczki, Christoph Reichel, Billy Reidl, Andreas Riedl, Alarich Riß, Christa Schmid, Elisabeth Schwaiger, Dani Siuka, Sibylle Starkbaum, Lydia Strobl, Gregor Weißenbacher

Konzept Miki Malör
Regie Miguel Ángel Gaspar
Musikalische Leitung & Chorsätze Erke Duit
Assistenz Gerda Schorsch
Lichtdesign Edgar Aichinger
Licht, Ton Andrea Korosec, Ewald Marischka
PR Michaela Benovic-Fellner
Fotos Johannes Kittel
Netz, Recherche Helmut Schütz
Tonaufnahmen Franz Zauner
Dank an Hagnot Elischka
Subvention Kulturabteilung der Stadt Wien MA 7
Zeit, Ort 6. bis 17. September 2005
dietheater Künstlerhaus, Wien

PR-Text  Programmzettel  Pressefotos  Augustin September 2005   Falter 37/2005   Text monochrom


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Österreich

Die Herabwürdigung der Republik Österreich sowie seiner Symbole ist gemäß § 248 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die österreichische Bundesfahne sowie die Bundeshymne sind im § 248 Abs. 2 StGB gesondert geschützt.

Strafbar ist eine Herabwürdigung jedoch nur unter der Voraussetzung, dass

  1. diese einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, was bei Theateraufführungen regelmäßig der Fall ist, sowie
  2. selbige in gehässiger Weise vorgenommen wird, sohin die Tat aus Hass geschieht und das auch nach außen zum Ausdruck kommt. Bloße Geschmacklosigkeit oder unpassende Scherzhaftigkeit reichen zur Strafbarkeit nicht aus.

Die Strafbarkeit der Herabwürdigung von Symbolen fremder Staaten ist in § 317 StGB geregelt. Zusätzlich zu den bereits oben genannten Merkmalen ist für die Strafbarkeit gemäß § 317 StGB zusätzlich erforderlich, dass das herabgewürdigte Symbol

  1. von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des fremden Staates angebracht wurde, sodass beispielsweise Fahnen im Privatbesitz nicht geschützt sind, sowie
  2. bei einem öffentlichen Anlass vorgetragen wird, wobei jedoch ausschließlich protokollarische Feierlichkeiten erfasst sind, nicht jedoch sonstige öffentliche Veranstaltungen.

Die in Artikel 17a Staatsgrundgesetz (StGG) festgehaltene Freiheit der Kunst stellt gegenüber den zuvor dargestellten Paragraphen einen Rechtfertigungsgrund dar, sodass in erster Linie Strafbarkeit gegeben sein muss um überhaupt zur Anwendung des Art. 17a StGG zu gelangen.

Zusammenfassend kann sohin gesagt werden, dass die Strafbarkeit gemäß § 317 StGB von vornherein ausgeschlossen ist, solange sich das herabgewürdigte Symbol in Privatbesitz befindet und die Tathandlung nicht bei einer protokollarischen Feierlichkeit gesetzt wird. Bezüglich der Herabwürdigung von Symbolen der Republik Österreich wird zwar die für die Strafbarkeit notwendige breite Öffentlichkeit gegeben sein, jedoch wird es wohl an der zusätzlich notwendigen Gehässigkeit mangeln. Selbst im – unwahrscheinlichen – Fall, dass die Strafbarkeit gemäß § 248 StGB gegeben sein sollte, stellt Art. 17a StGG einen Rechtfertigungsgrund dar. Dazu reicht die Darstellung aus, dass die strafbare Handlung in erster Linie als Werk der Kunst und nicht als Instrument der politischen Agitation begangen wurde.

ORF Ö1 Leporello 5.9.2005
ORF2 ZIB3 6.9.2005
ORF FM4 7.9.2005

Videoaufzeichung gesamte Vorstellung (1h:50min)
Download [568 MB, Apple QuickTime Movie]